Artikel 13 BayImSchG aufgehoben

Zum 01.07.2008 hat die Bayerische Staatsregierung den Art. 13 des Bayerischen Immissions-schutzgesetzes (BayImSchG) ersatzlos aufgehoben. Ziel ist, dass nicht mehr der Staat, sondern vermehrt die Einzelnen selbst Verantwortung für ein gedeihliches Miteinander tragen.
Damit ist die Erlaubnispflicht durch die Gemeinden für das Böllern entfallen. Das bedeutet letzt-endlich auch, dass keine Gebühren mehr zu entrichten sind.

Durch den Wegfall der immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung kann aber auch der § 117 (Unzulässiger Lärm [d.H. maßloser, rücksichtsloser]) des Ordnungswidrigkeitengesetzes zur Anwendung kommen. Ordnungswidrig handelt demzufolge, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Hier haben es aber die Böllerschützen letztlich nun selbst in der Hand, durch die Dauer und Häufigkeit sowie die umsichtige Organisation solcher Veranstaltungen für Akzeptanz und Rechtsfrieden zu sorgen.
Wir empfehlen deshalb, Böllereinsätze jetzt nicht ausufern zu lassen und diese weiterhin bei den Gemeinden, der Polizei und gegebenenfalls auch bei den betroffenen Anliegern anzukünden.
Eine Rechtspflicht hierzu besteht nicht.

Die Sicherheitsregeln für Böllerschützen sowie die einschlägigen Vorschriften des Sprengstoff-gesetzes sind jedoch weiterhin einzuhalten.


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